29. März 2024 10:23

Wohnungsrenovierung

Wohnungsrenovierung

Beim Thema Wohnungsrenovierung gehen die Meinungen auseinander. Während begeisterte Hobbyhandwerker laufend renovieren, verschieben andere die längst fällige Renovierung der Küche von einem Quartal zum anderen. Jeder kann selbst entscheiden, wie oft er seine Zimmer streichen will. Unstimmigkeiten mit der Wohnungsrenovierung gibt es meistens dann, wenn ein Mieter seinen Auszug ankündigt.

Rechte und Pflichten des Mieters bei der Wohnungsrenovierung

Dass die Frage nach Schönheitsreparaturen im Zusammenhang mit der Beendigung eines Mietverhältnisses viele Mieter bewegt, bestätigt der Deutsche Mieterbund. Oft kommt es wegen der Wohnungsrenovierung zum Rechtsstreit und mit jedem Urteil wird die Rechtslage komplizierter. Prinzipiell muss der Vermieter dafür sorgen, dass der Wohnraum erhalten bleibt. Häufig versucht dieser, viele seiner Aufgaben an die Mieter weiterzureichen. Immer wieder werden von den Gerichten Klauseln zur Wohnungsrenovierung im Mietvertrag beanstandet. Der Vermieter darf beispielsweise nicht verlangen, dass in starr festgelegten Zeiträumen Malerarbeiten durchzuführen sind. Unzulässig ist ebenfalls die Forderung, der kompletten Wohnungsrenovierung vor dem Auszug. Entscheidend ist der tatsächliche Zustand der Wohnräume. In der Regel muss beim Verlassen der Wohnung nur das wieder hergerichtet werden, was tatsächlich „abgewohnt“ wurde. Dübel müssen entfernt werden und die schadhaften Stellen sind auszubessern. Muss man Zimmer streichen oder neu tapezieren, weil sie Spuren des Wohnens zeigen oder stark verblichen sind, sollten neutrale Muster und Farben gewählt werden.

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Welche Kosten muss der Mieter tragen?

Größere Instandsetzungsarbeiten sind in jedem Fall Sache des Vermieters. Mieter brauchen darum nicht die Fenster und Türen der Wohnung von außen zu streichen, die Bodenbeläge zu erneuern oder das Parkett abziehen und versiegeln zu lassen. Ist das Parkett allerdings stark zerkratzt, weil Haustiere zum Haushalt gehörten, ist der Mieter in der Pflicht. Das gleiche gilt bei Flecken in hellen Teppichböden oder bei Beschädigungen in der Emaillierung der Badewanne, die ein herabstürzender Gegenstand verursacht hat. Für solche „Unfälle“ beim Wohnen springt eventuell die Haftpflichtversicherung ein.

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