19. April 2024 1:23

Bauhauptgewerbe Tarifvertrag

bauhauptgewerbe tarifvertrag

Dieser Artikel enthält die neuesten Mindest-Stundensätze im Baugewerbe für 2014.

Für das Baugewerbe – Hochbau und Tiefbau – gilt eine Vielzahl bundesweit oder regional anwendbarer Tarifverträge. Zu den bundesweit gültigen Tarifverträgen gehört der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe, der allgemeine Regelungen enthält, und der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe. Hier finden Sie Informationen über die Lohn- und Gehaltstarifverträge sowie über die tariflichen Mindestlohnregelungen in der Bauwirtschaft.
 

Zustandekommen und Geltung der Lohn- und Gehaltstarifverträge in der Bauwirtschaft

Wird für das Bauhauptgewerbe ein Tarifvertrag abgeschlossen, geht dem eine Einigung zwischen dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes und dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie als Arbeitgebervertreter einerseits und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt als Arbeitnehmervertreterin andererseits voraus. Die aktuellen Lohn- und Gehaltstarife bestimmen sich nach der Tarifeinigung vom 05.04.2013 und sind ab dem 01.05.2013 in Kraft getreten. Für das Tarifgebiet West (Alte Bundesländer und Berlin) erfolgt eine Erhöhung der tariflichen Vergütungen um 3,2 %, während im Tarifgebiet Ost (Neue Bundesländer ohne Berlin) eine Steigerung um 4,0 % stattfindet. Der neue Tarifvertrag hat eine Laufzeit von 13 Monaten. Er wird wie jeder Tarifvertrag Bau allgemeinverbindlich sein. Damit gilt im Bauhauptgewerbe dieser Tarifvertrag für alle Beschäftigungsverhältnisse, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber einem Arbeitgeberverband angehört oder der Arbeitnehmer Mitglied der Gewerkschaft ist. Der neue Tarifvertrag ist somit auf alle gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe mit Ausnahme der in Ausbildung befindlichen Personen und der Praktikanten anzuwenden.

Die Mindestlohnregelungen im Baugewerbe

Es existiert im Bauhauptgewerbe ein Tarifvertrag über Mindestlöhne. Danach erhalten Arbeitnehmer der Lohngruppe 1 (Werker und Maschinenwerker) seit dem 01.01.2013 ein Mindest-Stundenentgelt von 11,05 EUR in den Alten Bundesländern und Berlin, während in den Neuen Bundesländern der Stundenlohn mindestens 10,25 EUR ausmacht. In der nur in den Altbundesländern existierenden Lohngruppe 2 (Fachwerker, Maschinisten und Kraftfahrer) beträgt der Mindest-Stundenlohn 13,70 EUR, in Berlin 13,55 EUR. Ab dem 01.01.2017 soll ein bundeseinheitlicher Mindestlohn von 11,30 EUR in Lohngruppe 1 gelten. Bis dahin soll der Mindestlohn in Lohngruppe 2 in Etappen auf 14,70 EUR angehoben werden. Der Mindestlohn gilt für alle gewerblichen Beschäftigten, soweit sie nicht qualifikationsbedingt einen höheren Tariflohn beanspruchen können.

Die gestzlichen Mindestlöhne 2014

Die im letzten Abschnitt genannten Mindestlöhne sind zum 31. Dezember 2013 ausgelaufen. Mit dem 1. Januar 2014 treten neue Stundenlöhne in Kraft. In der Lohngruppe 1 erhöht sich das Mindest-Stundenentgelt von 11,05 Euro auf 11,10 Euro in den Alten Bundesländern. Die Handwerker in den neuen Bundesländern erhalten einen Stundenlohn von mindestens 10,50 Euro. Die Lohngruppe 2 erhält ab dem 01.01.2014 einen Mindest-Stundenlohn von 13,95 Euro. Die nächste Erhöhung der Stundenlöhne tritt am 01.01.2015 in Kraft.

Die künftige Entwicklung

Während die IG Metall im Bereich der Branchen Elektro und Metall bisher keine Regelung zur endgültigen Angleichung der Mindestlöhne in Ost und West vereinbaren konnte, besitzt das Bauhauptgewerbe einen Tarifvertrag, der eine solche Regelung enthält. Die Tariftabelle macht allerdings deutlich, dass auch der künftige einheitliche Mindestlohn im Westen mehr, im Osten weniger hinter dem Tariflohn für Maurer zurückbleibt.

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