28. März 2024 2:24

Mehr Geld für die Arbeitsstunde: Gesetzlicher Mindestlohn erneut angehoben

Vor mehr als zwei Jahren wurde der Mindestlohn in Deutschland flächendeckend eingeführt. Anfang dieses Jahres ist er nun erneut erhöht werden. Grund dafür ist, dass er regelmäßig – nämlich alle zwei Jahre – nachfolgend an die Tarifentwicklung angepasst wird. Eine weitere Neuerung von 2017 ist, dass nun die Lohnuntergrenze ohne Einschränkungen greift. Bis zum Ende vergangenen Jahres konnten Tarifverträge abweichende Regelungen für bestimmte Branchen verfügen. Aufgrund der aktuellen Änderungen lohnt sich ein Blick darauf, was Arbeitnehmer und –geber vom Mindestlohn erwarten können.

Warum wurde die Lohnuntergrenze erhöht?

Die Höhe der neuen Lohnuntergrenze hat die Mindestlohnkommission bereits im vergangenen Herbst festgelegt. Genau 34 Cent mehr erhalten Arbeitnehmer daher seit dem 01. Januar 2017 für jede Arbeitsstunde. Der Betrag von 8,84 Euro resultiert daraus, dass die Kommission den Tarifindex als Orientierung für die Mindestlohnhöhe heranzieht.
Trotz der erneuten Erhöhung wird durch den Sozialverband VdK kritisiert, dass auch die neue Lohnuntergrenze den Lebensunterhalt sowie die Alterssicherung vieler Vollzeit-Beschäftigter immer noch nicht sicherstellen kann. Auch Verdi-Chef Frank Bsirske forderte im vergangenen Jahr eine deutliche Anhebung auf wenigstens neun Euro sowie einen baldigen Anstieg auf zehn Euro. Ob dies in zwei Jahren der Fall sein wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht absehbar.

Was sind Vorteile für Arbeitgeber und –nehmer?

Der Stundenlohn auf dem Bau sowie in anderen handwerklichen Berufen kann stark variieren. Dies liegt an den verschiedenen Berufsgruppen, die dort tätig sind, sowie den unterschiedlichen Qualifikationen. Grundsätzlich gibt es bereits seit 1997 einen Mindestlohn im Baugewerbe, dessen Vorbild weitere handwerkliche Branchen folgten. Sind die branchenspezifischen Mindestlöhne höher als die gesetzlich festgelegte Lohnuntergrenze, sind diese maßgebend für das Gehalt. Ansonsten muss ab 01.01.2017 der gesetzliche Mindestlohn gezahlt werden. Dies soll jedem Arbeitnehmer in Deutschland, das Existenzminimum sichern, ohne dass Hartz IV zur Aufstockung notwendig wird. Und tatsächlich konnte im Jahr der Mindestlohneinführung ein Plus verzeichnet werden. Der durchschnittliche Bruttolohn für Vollzeitbeschäftigte lag 2016 bei 3.624 Euro. Vor allem Geringqualifizierte sowie ausländische Arbeitskräfte profitierten von der Lohnsteigerung. Letztere müssen nämlich zu den in Deutschland gültigen Vorschriften entlohnt werden. Dadurch wird auch verhindert, dass durch die Konkurrenz aus Niedriglohnländern Lohndumping entsteht.
Vorteile bietet der Mindestlohn aber auch für Arbeitgeber, die von einer höheren Motivation der Mitarbeiter und in Konsequenz von einer besseren Effizienz profitieren können. Positiv zu bewerten ist außerdem das Potenzial für eine steigende Binnennachfrage, die den Wirtschaftskreislauf ankurbeln kann.

Wirkt sich der gesetzliche Mindestlohn auch nachteilig aus?

Eine Garantie, dass sich Vollzeitbeschäftigte durch den Mindestlohn tatsächlich vor Armut schützen können, gibt es nicht. Vor allem bei Familien und Alleinerziehenden ist es möglich, dass eine Aufstockung durch Hartz IV unumgänglich ist. Wird der Mindestlohn weiter erhöht, kann dies zwar die Chance auf die Lebenssicherung verbessern, jedoch kann es dann auch zu einem Abbau von Arbeitsplätzen kommen, weil sich die Arbeitgeber die Lohnkosten nicht mehr leisten können. Eine alternative Reaktion der Unternehmen könnten Preissteigerungen sein, die Verbraucher als negativ empfinden können.
Für Arbeitgeber stellt es außerdem einen Verwaltungsaufwand dar, wenn alle zwei Jahre der Mindestlohn neu angepasst wird. Um die Lohnabrechnung zu vereinfachen, ist es bereits für kleine und mittelständische Unternehmen sinnvoll, mithilfe einer Software das Gehalt zu berechnen. Diese bietet in der Regel den Vorteil, dass sie immer auf dem neuesten Stand und daher auch gesetzlich aktuell ist. Auf Lösungen für kleine und mittelständische Unternehmen hat sich dieser Anbieter spezialisiert. Diese verfügen unter anderem über ein ELSTER-Modul, sind mit dem elektronischen Verfahren ELStAM kompatibel und eignen sich überdies für die Gehaltsabrechnung von Mini-Jobs, Geringverdienern und der Gleitzone im Niedriglohnbereich.
Wie nachteilig sich die 8,84 Euro tatsächlich auswirken, bleibt abzuwarten. Fest steht, dass sich seit rund neun Wochen alle Arbeitgeber an die Lohnuntergrenze halten müssen.

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