2. Dezember 2024 8:28

Mindestlohn Elektrohandwerk

Mindestlohn Elektrohandwerk

Nach wie vor existiert in Deutschland keine branchenübergreifende Regelung über Mindestlöhne. Derzeit bestehen im Handwerk vier tarifliche Vereinbarungen, die Bestimmungen über Mindestentgelte enthalten. Diese betreffen neben dem Elektrohandwerk das Baugewerbe (Hochbau und Tiefbau) sowie das Dachdecker– und das Maler- und Lackiererhandwerk. Hier erfahren Sie mehr über den Mindestlohn im Elektrohandwerk, seinen Inhalt und seinen Anwendungsbereich.

Mindestentgelte im deutschen Elektrohandwerk

Eine Regelung über den mindestens zu zahlenden Stundenlohn für Handwerker in der Elektrobranche ist hierzulande seit dem 01.01.2010 in Kraft. Derzeit gilt der zwischen dem Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke und der Industriegewerkschaft Metall vereinbarte Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken der Bundesrepublik Deutschland vom 04.03.2010, der am 01.01.2011 in Kraft getreten ist. Dieser Tarifvertrag ist allgemeinverbindlich gemäß § 5 des Tarifvertragsgesetzes. Er gilt daher für alle Unternehmen und Arbeitnehmer der Branche unabhängig davon, ob eine Koalitionsbindung (Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband bzw. in einer Gewerkschaft) besteht.

Die Höhe des Mindestlohns

Beim Mindestlohn im Elektrohandwerk wird eine Differenzierung nach dem Einstellungsort (regelmäßig der Firmensitz des Arbeitgebers) vorgenommen. Liegt dieser in einem der Altbundesländer (Bundesrepublik Deutschland ohne Westberlin vor der Wiedervereinigung), liegt das Mindeststundenentgelt ab dem 01.01.2013 bei 9,90 EUR, während es in den Neuen Bundesländern einschließlich ganz Berlins 8,85 EUR ausmacht. Eine erneute Anpassung wird zum 01.01.2014 stattfinden. Übt ein Arbeitnehmer Tätigkeiten außerhalb des Tarifgebiets aus, in dem sein Arbeitgeber seinen Betriebssitz hat, kann er sich für diese Beschäftigungsdauer auf einen etwaigen höheren Mindestlohn am tatsächlichen Einsatzort berufen.

Zum Geltungsbereich der Mindestlohnregelungen

Der Mindestlohn im Elektrohandwerk gilt für alle Betriebe und Betriebsabteilungen, die handwerkliche Installationen von elektro- und informationstechnischen Anlagen und Geräten vornehmen bzw. mit der Installation und Wartung elektrischer Leitungen, Kommunikations- und Datennetze beschäftigt sind. Der persönliche Anwendungsbereich umfasst alle gewerblichen Arbeitnehmer, die elektro- bzw. informationstechnische Arbeiten außerhalb des Betriebes ausführen. Dies bedeutet faktisch, dass der Mindestlohn im Elektrohandwerk im wesentlichen für die sogenannten Montagehelfer gilt, die keine Qualifikationsmerkmale für einen höheren Tariflohn erfüllen. Keine Anwendung findet der Tarifvertrag über den Mindestlohn im Elektrohandwerk bei Auszubildenden oder im Rahmen der Berufsvorbereitung oder Weiterbildung beschäftigten Praktikanten.

Bewertung der gegenwärtigen Tarifsituation

In den letzten vier Jahren wurde das Mindeststundenentgelt im Elektrohandwerk jeweils zum 01. Januar fixiert. Dabei ist tendenziell eine Anpassung der Lohnhöhe in den beiden Tarifgebieten festzustellen, auch wenn der Abstand noch immer 1,05 EUR pro Stunde beträgt. Immerhin machte die Lohndifferenz zwischen Ost und West im Jahre 2010 stundenbezogen noch 1,40 EUR aus. Ein Blick in die aktuelle Tariftabelle zeigt, dass der Mindestlohn im Osten kaum hinter dem Tarifentgelt für Gesellen im ersten Beschäftigungsjahr (z.B. 8,87 EUR in Mecklenburg-Vorpommern, 9,05 in Sachsen und Thüringen) zurückbleibt, während im Westen teilweise erhebliche Differenzen vorliegen.

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