Gegen Wasser ist man oft machtlos, aber wenigstens die Schäden können ersetzt werden. Doch wie geht man vor, wenn ein Wasserschaden den Parkettboden aufweicht oder die Badezimmerwand bereits zu schimmeln beginnt, weil die Rohre irgendwo undicht wurden. Muss der Vermieter für alle Schäden aufkommen oder kann auch ich als Mieter herangezogen werden.
Egal wem der Schaden hinterher zugerechnete wird, ist zunächst alles dafür zu tun um weitere Schäden abzuwehren und der Vermieter zu verständigen.
1. Welches Wasser verursacht den Schaden?
Bei Grundwasser oder anderen höheren Gewalten ist der Vermieter an der Reihe, denn der Mieter hat ein Recht auf eine mangelfreie Wohnung. Auch wenn die Gebäudeversicherung diese Schäden nicht abdeckt, sind die Schäden vom Vermieter zu beseitigen bzw. muss er dem Mieter die bereits getätigten Aufwendungen ersetzen.
Bei Leitungswasserschäden, also Schäden die entweder durch Zu- oder Ableitungen an Wasserleitungen bei entstehen, ist zu unterscheiden, ob den Mieter eine Fahrlässigkeit trifft. Wird die Wohnung nämlich überflutet, weil die Badewanne eingelassen wird und der Mieter verlässt währenddessen die Wohnung, handelt er grob fahrlässig.
Bei allen anderen Schäden, etwa weil eine Zuleitung undicht wird oder durch Altersschäden porös und brüchig, ist der Vermieter verantwortlich.
Abwasserleitungen beispielsweise Toilettenabflüsse sind immer vom Vermieter zu bezahlen.
Wie wird der Schaden repariert?
Zuerst ist der Mieter dafür verantwortlich, dass der Schaden begrenzt wird, und fällt es auch in seinen Verantwortungsbereich, den Hauptwasserhahn abzudrehen und für eine Trocknung zu sorgen. Ist der Mieter gerade abwesend, währenddessen ein Leitungsbruch die Wohnung überschwemmt, kann der Vermieter oder als Vertretung die Hausverwaltung die Wohnung öffnen lassen und für Schadensbegrenzung sorgen.
Anschließend muss für die Trocknung durch ein konzessionierte Unternehmen erfolgen, welches auch Schäden feststellt, die auf den ersten Blick nicht sichtbar sind.
Mietminderungen
Bleibt der Vermieter nach einem Wasserschaden untätig, steht dem Mieter eine Mietminderung zu. Diese richtet sich nach der Höhe der Beeinträchtigung und bei absoluter Unbewohnbarkeit sogar bis zu 100%. Umfasst der Mietvertrag auch Keller- und Garagenräume, stehen auch hier Mietminderungen zu.
Gleiches gilt für eine Beeinträchtigung, wenn bei entstandenen Schäden Trocknungsgeräte eingesetzt werden, die nicht nur eine immense Lärmquelle darstellen, sondern auch durch den Mieter entleert werden müssen.
Umfasst von einer Haftung durch den Vermieter sind auch die Kosten der Folgeschäden, wie etwa ein aufgezogener Kleiderschrank oder ruinierte Teppiche. Den Vermieter trifft auch dann eine Schadenersatzpflicht, wenn der Schaden bereits vor Mietbeginn bestanden hat. Dies kann der Fall sein, wenn eine in den Wänden verlegte Wasserleitung undicht ist und sich der Schaden erst mehrere Monate sichtbar wird.